Allgemeine Geschäftsbedingungen Roller Garage Leipzig
1.Pflichten des Vermieters:
a.) Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt den Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst gewünschtem Zubehör zum Gebrauch
b.)Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert.
–Haftpflichtversicherung : 50 Mio. €
c.)Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wäsche , wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt, soweit nicht anders vereinbart wird
d.) Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig , um den Betrieb , oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, wird dem Mieter entweder ein Ersatzfahrzeug gestellt, oder in schnellen Fällen die Reparatur vor Ort von uns erledigt. Die verloren gegangene Zeit ,wird dem Mieter gutgeschrieben.
2.Pflichten des Mieters:
a.) Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw der diesem Mietvertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Versagt der Wegstreckenzähler ,ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich und auf direktem Weg in unsere Werkstatt zu bringen, nach telefonischer Rücksprache .Die Reparaturkosten trägt der Vermieter. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
b.) Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
c.) Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf NUR vom Mieter und des angegebenen Fahrers geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des 2.Fahrers ,wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigten Bestimmungen, dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des berechtigten zweiten Fahrers .
d.) Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und vor Diebstahl zu schützen.
e.)Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen (GELÄNDE VERBOTEN) ,zu Testzwecken, zu gewerblichen Personen –oder- Güterverkehrsbeförderung ,sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach Recht des Tatorts verbunden sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger Absprache und Zustimmung des Vermieters zulässig und bedürfen einer Extra Vereinbarung.
f.)Anzeigenpflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Zugleich ,aber spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges ist eine schriftliche Darstellung mit Skizze abzugeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen des beteiligten Fahrzeuges enthalten. Der Mieter hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen , soweit diese zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weiße z.B. Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand ,oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter ,sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
g.)Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet , das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurück zu geben. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem selben Zustand zurück zugeben ,wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag / Gebrauch normaler Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Wird der Rückgabezeitpunkt sich um mehr als 30 Minuten überschritten , ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr.4 dieser Bedingung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei 30 Minuten bis 4 Stunden eine Tagesmiete, pro Tag.
3.Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche , gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
4.)Haftung des Mieters
a.)Der Mieter haftet bei Vorsatz ,oder grober Fahrlässigkeit , insbesondere bei Drogen – oder- Alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenem Zweck (2. Absatz e) , oder durch die unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt( §142StGB) oder seine Pflichten gemäß 2.Absatz c.) und f.) dieser Bedingung verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn , die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls.
b.) Der Mieter haftet im vollem Umfang für von ihm selbstverschuldeten Unfallschäden, für reine Reparaturkosten , bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes.
c.)Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag ,an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
5.) Verkauf und Rückgabe
Beim Kauf eines Roller ,welcher eine natürliche Garantie hat,welche Sie bitte mit dem Personal absprechen, haben Sie auch die Möglichkeit, den Roller innerhalb von 14 Kalendertagen zurückzugeben. Das einzige,was nun noch zu berücksichtigen ist, Ihnen wird eine Kilometerpauschale für die gefahrenen Kilometer berechnet i.H.v. 025 € pro Kilometer.